Ermittlungsmaßnahmen, geheime
(1) Observation ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ausforschung des Aufenthalts des Beschuldigten erforderlich erscheint.
<i>Venier</i> in <i>Bertel/Venier</i> (Hrsg), StPO: Kommentar<sup>Aufl. 2</sup> (2022) zu § 130., Seite 398 Seite 398