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zu § 117. (Venier)

Venier2. AuflApril 2022

Im Sinne dieses Gesetzes ist

»Identitätsfeststellung« die Ermittlung und Feststellung von Daten (§ 36 Abs. 2 Z 1 DSG), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen,»Durchsuchung von Orten und Gegenständen« das Durchsuchen

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