Im Sinne dieses Gesetzes ist
»Identitätsfeststellung« die Ermittlung und Feststellung von Daten (§ 36 Abs. 2 Z 1 DSG), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen,»Durchsuchung von Orten und Gegenständen« das DurchsuchenIm Sinne dieses Gesetzes ist
»Identitätsfeststellung« die Ermittlung und Feststellung von Daten (§ 36 Abs. 2 Z 1 DSG), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen,»Durchsuchung von Orten und Gegenständen« das Durchsuchen