(1) Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oderSeite 293
(1) Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oderSeite 293