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zu § 106. (Flora)

Flora2. AuflApril 2022

(1) Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil

ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder

Seite 293

eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.

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