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zu § 323 BAO (Althuber)

Althuber1. AuflDezember 2015

§ 323. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1962 in Kraft.

(2) § 44 Abs. 2 und die Bezeichnung des früheren § 323 Abs. 2 als § 324 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.

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