§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nochals zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,