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zu § 254 BAO (Althuber)

Althuber1. AuflDezember 2015

§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

BGBl I 2013/14

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