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zu § 244 BAO (Althuber)

Althuber1. AuflDezember 2015

§ 244. Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.

BGBl I 2013/14

Seite 715

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