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zu § 229a BAO (Unger)

Unger1. AuflDezember 2015

§ 229a. (1) Das Finanzamt (Abs. 3) hat auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe des Rückstandes (Abs. 2) auszustellen (Rückstandsbescheinigung).

(2) Die Bescheinigung hat zu enthalten:

den beim Finanzamt vollstreckbar aushaftenden Rückstand,

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