§ 217a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
§ 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,§ 217a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
§ 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,