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zu § 217a BAO (Unger)

Unger1. AuflDezember 2015

§ 217a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

§ 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,

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