§ 211. (1) Abgaben gelten in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet:
bei Barzahlungen am Tag der Zahlung, bei Abnahme von Bargeld durch den Vollstrecker am Tag der Abnahme;<i>Unger</i> in <i>Althuber/Tanzer/Unger</i> (Hrsg), BAO Handbuch (2015) zu § 211 BAO, Seite 595 Seite 595
bei Einzahlungen mit Erlagschein am Tag, der sich aus dem Tagesstempel des Aufgabepostamtes ergibt;