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zu § 197 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 197. (1) Ist ein Steuermessbetrag in voller Höhe einer Körperschaft zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, welche die berechtigte Körperschaft ist oder auf welche Zeit sich die Berechtigung erstreckt, so hat auf Antrag einer Partei das Finanzamt durch Zuteilungsbescheid zu entscheiden.

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