§ 195. Die Steuermessbeträge und die anderen Feststellungen, die in den Messbescheiden enthalten sind (§ 194 Abs. 3), werden den Abgabenbescheiden zugrunde gelegt, auch wenn die Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.
§ 195 wiederholt gegenstandsspezifisch jene Aussagen, die in § 192 betreffend Feststellungsbescheide enthalten sind (siehe dort), und macht sie auf Festsetzungen von Steuermessbeträgen gleichermaßen anwendbar. Sinngerecht gelten: