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zu § 169 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

c)
Zeugen

 

§ 169. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen.

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