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zu § 140 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 140. Die Bestimmungen der §§ 119 und 139 gelten auch für Personen, die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind.

Die allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (§ 119) und die besonderen Berichtigungs- und Ergänzungspflichten hinsichtlich Erklärungen und sonstiger Anbringen werden mittels § 140 über eigentlich Abgabepflichtige hinaus auf Abfuhrpflichtige für eine fremde Abgabe, zumal hinsichtlich der Lohn- und Kapitalertragsteuer, aber auch auf bloß Verrechnungspflichtige erstreckt. „Zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet“ sind Bausparkassen (§ 108 Abs 5 EStG) und Träger der prämienbegünstigten Pensionsvorsorge (§ 108a Abs 4 EStG), die „als Drehscheiben“ für Steuererstattungen zwischen den Steuerpflichtigen und dem Fiskus fungieren (müssen).

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