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zu § 121 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 121. Die Anzeigen gemäß den §§ 120 und 120a sind binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erstatten.

BGBl I 2009/20

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