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zu § 111 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

J.
Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen

 

§ 111. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

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