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zu § 98a BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 98a. Für Landes- und Gemeindeabgaben ist abweichend von § 98 Abs. 1 für Zustellungen auch der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (elektronische Zustellung) anzuwenden.

BGBl I 2010/111, ab 31. 12. 2010

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