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zu § 90a BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 90a. (1) Soweit durch Verordnung zugelassen, kann die Abgabenbehörde Akteneinsicht (§ 90) auch in automationsunterstützter Form gestatten. Diese Akteneinsicht ist so zu ermöglichen, dass die Partei sowie die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter auf Antrag der Partei berechtigt werden, Daten dieser Partei im Wege einer automationsunterstützten Datenübertragung mit einem Datenendgerät abzufragen und auszugeben.

BGBl I 2003/71, ab 21. 8. 2003

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