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zu § 79 BAO (Unger)

Unger1. AuflDezember 2015

§ 79. Für die Rechts- und Handlungsfähigkeit gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 Zivilprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden.

BGBl 1980/151, ab 19. 4. 1980

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