§ 47. Die Betätigung einer Körperschaft für Zwecke der Verwaltung ihres Vermögens (§ 32) steht der Gewährung von Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet (§ 34) nicht entgegen.
Inhaltsübersicht
1. Sinn und Zweck
Die Vorschrift des § 47 dient zumindest ganz überwiegend bloß der Klarstellung (Stoll, BAO-Kommentar 504; Ritz, BAO5 § 47 Tz 1 mwN).