§ 37. Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
Inhaltsübersicht
1. Einführung und Grundsätzliches
§ 37 setzt nach hL nicht die Förderung der Allgemeinheit voraus (Stoll, BAO-Kommentar 455; Ritz, BAO5 § 34 Tz 1 mwN; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 34 Anm 2; Tanzer/Unger, BAO 2014/2014, 65).