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zu § 109a EStG:

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

Verordnung des BMF, BGBl II 2001/417 idF BGBl II 2006/51

Aufgrund des § 44 und § 109a EStG wird verordnet:

(1) Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben für folgende natürliche Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die in § 109a Abs 1 Z 1 bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen, soweit diese die folgenden Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988) erbringen:

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