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zu § 128 EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekannt zu geben:

Name,Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,

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