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zu § 125 EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,

wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume die nach dem 31. Dezember 1988 enden,

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