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zu § 78 EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

Siehe LStR, Rz 1194-1200.

 

(1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn sowie Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung. (BGBl I 2000/142)

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