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zu § 44 EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

Siehe EStR, Rz 7552-7555.

 

(1) Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, muss anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen. Diese müssen auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhen. (BGBl I 2003/124 - ab 2003)

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