Siehe EStR, Rz 3330-3446a.
(1) Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2001 enden, kann eine Abfertigungsrückstellung im Ausmaß bis zu 47,5 %, für die folgenden Wirtschaftsjahre eine solche bis zu 45 % der am Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden. Fiktive Abfertigungsansprüche sind jene, die bei Auflösung des Dienst- bzw Anstellungsverhältnisses bezahlt werden müssten (BGBl I 2002/100 - ab 2002 - siehe auch § 124b Z 67 und Z 68, BGBl I 2002/155, BGBl I 2003/71 - ab 2004)

