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zu § 2 EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

Siehe LStR, Rz 15 f, und EStR, Rz 101-211, bzw LRL 2012.

 

(1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

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