§ 221. Der gesetzliche Vertreter bedarf für Anlegungen des Vermögens eines minderjährigen Kindes keiner Genehmigung, wenn die Anlegung zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört.
Inkrafttreten mit 1.2.2013 (§ 1503 Z 1 ABGB)
§ 221. Der gesetzliche Vertreter bedarf für Anlegungen des Vermögens eines minderjährigen Kindes keiner Genehmigung, wenn die Anlegung zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört.
Inkrafttreten mit 1.2.2013 (§ 1503 Z 1 ABGB)
