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zu § 210 ABGB

1. AuflFebruar 2013

§ 2010. (1) Die §§ 213, 224, 228, 229 und 230 gelten für den Jugendwohlfahrtsträger nicht. Dieser ist vor der Anlegung des Vermögens eines Minderjährigen nur im Fall des § 220 verpflichtet, die Zustimmung des Gerichtes einzuholen.

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