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6. Richtlinien für die Abgabeneinhebung

Thiele2. AuflOktober 2012

Richtlinie des BMF, GZ 05 2202/1-IV/5/03 vom 18. 10. 2005 RAE; Richtlinien für die Abgabeneinhebung gültig ab 18. 10. 2005

Die RAE stellen einen Auslegungsbehelf zum 6. Abschnitt der BAO dar.

1. Fälligkeit und Zahlungsfristen (§ 210 BAO)

1.1. Allgemeines (§ 210 Abs 1 BAO)

1
Fälligkeit ist die für einen bestimmten Abgabepflichtigen (Selbstschuldner oder Haftenden) kraft Gesetzes oder durch Bescheid (insbesondere Abgaben- oder Haftungsbescheid) eingetretene Verpflichtung, eine Abgabe (Abgabenschuldigkeit) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (Fälligkeitstag) zu entrichten; hievon abweichende, kraft Gesetzes zustehende (insbesondere Nachfristen; siehe Rz 38 bis Rz 50) oder bescheidmäßig zuerkannte (insbesondere Zahlungserleichterungen) Zahlungstermine berühren die Fälligkeit nicht (siehe Rz 24).

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