vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 7 WerbeAbgG

Thiele2. AuflOktober 2012

Zuständigkeit

200
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Anmerkungen

Vollzugsklausel

201
Die Vollzugsklausel wirft an sich keine (rechtlichen) Probleme auf und ist bloße Konsequenz der nunmehr bundeseinheitlichen Regelung.352352Es erfolgte eine konkrete Prüfung der Verfassungsbestimmung des § 15a FAG 1997 an den „Baugesetzen der Verfassung“, ob damit eine Gesamtänderung der Bundesverfassung verbunden war.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte