vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 4 WerbeAbgG

Thiele2. AuflOktober 2012

Erhebung der Abgabe

161
§ 4. (1) [Selbstbemessung; Fälligkeit] Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten. Beträge unter 50 Euro sind nicht zu entrichten.

162
(2) [Abgabenfestsetzung] Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Abs 1 genannte Fälligkeit.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte