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zu § 2 WerbeAbgG

Thiele2. AuflOktober 2012

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

107
§ 2. (1) [Entgelt] Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist.

108
(2) [Steuersatz] Die Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.

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