Thiele in Thiele (Hrsg), Werbeabgabegesetz2 (2012) zu § 2 WerbeAbgG Rz 107107
§ 2. (1) [Entgelt] Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist.
Thiele in Thiele (Hrsg), Werbeabgabegesetz2 (2012) zu § 2 WerbeAbgG Rz 108108
(2) [Steuersatz] Die Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.