Mit 1. Juni 2000 ist an die Stelle der Anzeigen- und Ankündigungsabgaben der Länder die bundeseinheitliche Werbeabgabe getreten. Auf „Werbeleistungen“ im Bereich der Printmedien, im Rundfunk sowie in der Aussenwerbung sind nunmehr 5 % des „Entgelts“ an das Finanzamt zu entrichten. Dadurch ergeben sich in der Praxis sehr weit reichende Änderungen beim Umfang der Abgabepflicht, der Bemessungsgrundlage und im Verfahren der Einhebung. Ohne zunächst auf die näheren Details der neuen Rechtslage einzugehen, werden vorab die Erläuternden Bemerkungen in ihrem Allgemeinen Teil wiedergegeben: