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zu § 1213 ABGB

Jabornegg/Resch/Slezak1. AuflOktober 2012

§ 1213. Die Wirkungen einer zwar bestrittenen, aber in der Folge für rechtmäßig erklärten Ausschließung oder Aufkündigung werden auf den Tag, wo sie geschehen sind, zurückgezogen.

Lit:

Thiery, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Unternehmer (1989); Kurschel/Thiery, Rechtsgestaltungs- und Feststellungsklage bei Auflösung und Ausschluss aus der OHG, KG, EEG und GesbR, GesRZ 1990, 141.

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