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Jabornegg/Resch/Slezak1. AuflOktober 2012

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes werden stets ohne Nennung des Gerichtes zitiert, ältere Entscheidungen überwiegend nur mit der Fundstelle (zB EvBl 1995/13), lediglich bei Nichtveröffentlichung mit der Aktenzahl. Bei mehrfachen Fundstellen derselben Entscheidung wurde die repräsentativste (dh die am leichtesten erreichbare und zugleich die mit der ausführlichsten Entscheidungswiedergabe) gewählt. Neuere Entscheidungen (ca ab dem Jahr 2000) werden nunmehr mit der Aktenzahl und (sofern vorhanden) repräsentativen Fundstellen zitiert (zB 3 Ob 131/11b = GES 2012, 177). Urteilsglossen werden lediglich mit dem Verfassernamen zitiert, der nach einem Beistrich (zB JBl 1984, 233, Holzer) beigesetzt wird.

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