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zu Art 60 Z 1 Änderung des § 2

Achatz1. AuflMai 2011

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§ 2 Abs 2 Z 4 regelt den Finanzmittelüberlassungs-BgA (vgl § 2 Tz 105 ff). Das Entstehen eines solchen fiktiven BgA war bis zum BBG 2011 davon abhängig, dass unter bestimmten Voraussetzungen aus der Überlassung von Finanzmitteln Einkünfte iSd § 27 Abs 1 Z 3 - 5 EStG bezogen werden. Mit der Neuordnung der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch das BBG 2011 war dieser Verweis entsprechend zu adaptieren. Die Vorschrift verweist nunmehr auf § 27 Abs 2 Z 2 und 3 EStG. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht eingetreten: § 27 Abs 2 Z 2 nF enthält jene Kapitalerträgnisse, die unter § 27 Abs 1 Z 3 und 4 aF fielen, § 27 Abs 2 Z 3 nF entspricht § 27 Abs 1 Z 5 aF. Die Vorschrift tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

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