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Körperschaftsteuergesetz: Kommentar, Achatz/Kirchmayr
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zu § 26 KStG Inkrafttreten und Aufhebung
1. Aufl
Mai 2011
§ 26. (1)
Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,
wenn die Körperschaftsteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,
wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug erhoben wird, für die Zeit ab 1. Jänner 1989.
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§ 26 KStG