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zu § 26 KStG Inkrafttreten und Aufhebung

1. AuflMai 2011

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,

wenn die Körperschaftsteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug erhoben wird, für die Zeit ab 1. Jänner 1989.

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