zu § 24a KStG Sondervorschriften für Unternehmensgruppen
Urtz1. AuflMai 2011
§ 24a. (1)
Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (§ 9 Abs. 2) ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:Das eigene Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 1,