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zu § 24a KStG Sondervorschriften für Unternehmensgruppen

Urtz1. AuflMai 2011

§ 24a. (1)

Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (§ 9 Abs. 2) ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:Das eigene Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 1,

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