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zu § 22 KStG Steuersätze

Kirchmayr1. AuflMai 2011

§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 beträgt 25 %.

(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 12,5 % für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte einer Privatstiftung.

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