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zu § 20 KStG Umgründungen

Bieber1. AuflMai 2011

§ 20. (1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen über, sind

bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Aufspaltungen und vergleichbaren Vermögensübertragungen § 19,bei Einbringungen und Abspaltungen § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 und

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