§ 6b. (1) Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in § 5 Z 14 genannten Umfang von der Körperschaftsteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Gesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, die ein Grundkapital von mindestens 7,3 Millionen Euro hat.