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§§ 37–48d VBG

Ziehensack36. LfgSeptember 2024

ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete
im Pädagogischen Dienst

 

§ 37 (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.

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