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Vertragsbedienstetengesetz: Praxiskommentar, Ziehensack
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§ 30 VBG (Ziehensack)
Ziehensack
33. Lfg
Februar 2021
§ 30 (1)
Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet
durch Tod oder
durch einverständliche Lösung oder
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