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§ 27f VBG (Ziehensack)

Ziehensack28. LfgMai 2018

§ 27f Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.

IdF BGBl I 1977/319 (24. VBG-Novelle)

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