vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 2 VBG

Ziehensack9. LfgMärz 2008

Kollektivverträge

 

§ 2 (1) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1 Abs 5 durch Verordnung der Bundesregierung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen, so bleibt dieses Bundesgesetz bis zu dem Tage rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl Nr 22/1974, rechtswirksam wird.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte