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zu § 23b UVP-G

Altenburger/Berger2. AuflSeptember 2010

Anwendungsbereich für Hochleistungsstrecken

 

§ 23b. (1) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

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