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zu § 13 UVP-G

Altenburger/Berger2. AuflSeptember 2010

Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung

 

§ 13. (1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.

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