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zu § 103 ASGG Wahl (Entsendung) der fachkundigen Laienrichter und Maßnahmen der Justizverwaltung

Adamovic1. AuflJänner 2010

Wahl (Entsendung) der fachkundigen Laienrichter und Maßnahmen der Justizverwaltung

 

Die Wahl (Entsendung) der fachkundigen Laienrichter sowie organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im § 98 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.

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